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Satzung

Pool Billard Freunde Raunheim e.V.

§1

Zweck des Vereins

Der Verein hat den Zweck, den Pool-Billard-Sport zu pflegen und insbesondere die Jugend auch für diesen Sport zu begeistern und zu fördern.

Der Verein verfolgt durch die Förderung des Sports ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied im Hessischen Pool-Billard-Verband e.V. (nachfolgend HPBV genannt) und im Landessportbund Hessen e.V.

Der Vereinszweck wird in folgender Weise erreicht:

1) Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten Spielbetriebes;

2) Teilnahme an den vom HPBV veranstalteten Wettbewerben und den von ihm ausgeschriebenen Turniere;

3) Teilnahme an Vereinsmeisterschaften;

4) Veranstaltung und Durchführung von durch den HPBV zugewiesenen Meisterschaften;

5) Abhalten von Vereinssitzungen, verschiedenen Vereinsveranstaltungen und Vorträgen;

6) Durchführung von Versammlungen, verschiedenen Vereinsveranstaltungen und Vorträgen.

§ 2

Name und Sitz; Geschäftsjahr; Gerichtsstand

Der Verein führt den Namen "Pool Billard Freunde Raunheim " abgekürzt "PBFR " und hat seinen Sitz in Raunheim. Der Verein ist in das Vereinsregister Rüsselsheim eingetragen und führt den Zusatz "e.V.".

Gerichtsstand ist Rüsselsheim.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr mit Beginn am jeweiligen 1. Januar und Ende am jeweiligen 31. Dezember. Das erste Jahr beginnt mit der Eintragung.

 

§ 3

Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder gutbeleumundete Billardfreund werden, ohne Rücksicht auf Nationalität, Geschlecht oder Religion.

Die Aufnahme erfolgt auf Antrag.

 

Mindestalter für die Aufnahme ist 10 Jahre, bei minderjährigen Personen ist die schriftliche Einwilligung der/des gesetzlichen Vertreter/s erforderlich.

Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern (aktiv und passiv) und jugendlichen Mitgliedern.

Ordentliche Mitglieder (aktiv) nehmen an den sportlichen Veranstaltungen einer Dachorganisation des Vereins teil. Sie haben am 1.9. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr bereits vollendet.

Ordentliche Mitglieder (passiv) nehmen nicht an den sportlichen Veranstaltungen einer Dachorganisation des Vereins teil. Sie haben am 1.9. des laufenden Geschäftsjahres das 17. Lebensjahr bereits vollendet.

Jugendliche Mitglieder nehmen an den sportlichen Veranstaltungen einer Dachorganisation des Vereins teil. Sie haben am 1.9. des laufenden Geschäftsjahres das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet.

Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluß der Vorstandsmitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und jugendliche Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr haben das aktive Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

Die Mitglieder erhalten das passive Wahlrecht mit dem vollendeten 18. Lebensjahr.

 

Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Versammlungen des Vereins teilzunehmen, soweit nicht Sondervorschriften bestehen. Anträge, über die in der Mitgliederversammlung entschieden werden sollen, sind in schriftlicher Form bis zu dem in der Einladung zur Mitgliederversammlung genanntem Datum bei der Geschäftsstelle einzureichen.

Alle Mitglieder haben das Recht, die Räume des Vereins unter Beachtung der Hausordnung und sonstigen Anordnungen zu benutzen.

Die aus Mitteln des Vereins finanzierte Sportkleidung ist pfleglich zu behandeln und beim Ausscheiden des Mitglieds dem Verein zurückzugeben.

Sämtliche aktive Mitglieder unterwerfen sich den Sport- und Turnierordnungen der Dachorganisation des Vereins.

Sämtliche Strafen, die von einer Dachorganisation an den Verein verhängt werden, sind von dem betroffenen Mitglied/ern bei Selbstverschulden zu tragen.

Eine parteipolitische oder konfessionelle Betätigung durch Mitglieder innerhalb des Vereins ist nicht zulässig.

Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzanspruch für tatsächlich entstandene Auslagen.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins.

Die Mitglieder sind verpflichtet,

1. die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern;

2. das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln;

3. den von den Mitgliedern erhobenen Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

§ 5

Vereinsstrafen

Mitglieder, die sich schuldhaft vereinschädigend verhalten haben, können mit einer Vereinsstrafe belegt werden. Vereinsschädigendes Verhalten ist insbesondere dann gegeben, wenn

1. das Vereinsmitglied gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt;

2. das Vereinsmitglied sich unsportlich oder unkameradschaftlich verhält;

3. das Vereinsmitglied die Vereinsdisziplin gefährdet;

4. das Vereinsmitglied einen groben Verstoß gegen die Sport- und Turnierordnung einer Dachorganisation des Vereins begeht.

 

Als Vereinsstrafen sind Rügen, Geldbußen, vorübergehender oder teilweiser Entzug von Mitgliedschaftsrechten, ferner Aberkennung von Ehrenämtern, zulässig. Der Vorstand ist berechtigt, einen Bußgeldkatalog zu erstellen. Die Vereinsstrafe des Ausschlusses ist in Punkt 6.5 gesondert geregelt.

Über die Verhängung von Vereinsstrafen entscheidet der Vorstand. Der Strafbeschluß muß den Grund der Strafverhängung angeben.

Der Betroffene kann den Strafbeschluß unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen anfechten, mit der Wirkung, daß der Vorstand bei seiner nächsten Sitzung eine endgültige Entscheidung bei einfacher Stimmenmehrheit trifft.

 

§ 6

Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.

Die Mitgliedschaft endet:

1. durch Tod;

2. durch Austritt;

3. durch Ausschluß.

Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine sechswöchige Kündigungsfrist zum 30.6... oder 31.12... einzuhalten.

Der Ausschluß kann erfolgen,

1. wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von zwei Monatsbeiträgen im Rückstand liegt;

2. bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins;

3. wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens;

4. wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens;

5. aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.

Über den Ausschluß, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Für Entscheidungen des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluß ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.

Gegen den Ausschließungsbeschluß ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses bei dem Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Forderungen Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

 

§ 7

Mitgliedsbeitrag

Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr (einmalige Zahlung) und einen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und des Aufnahmebeitrages werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt. Sonderbeiträge können als Umlage nur auf Beschluß einer Mitgliederversammlung erhoben werden, und zwar nur für Zwecke, die der Erfüllung der gemeinnützigen Vereinsaufgaben dienen.

Der Vorstand hat das Recht, die Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag ganz oder teilweise zu erlassen, sie zu stunden oder Ratenzahlung zu bewilligen.

Der Mitgliedsbeitrag ist monatlich im voraus zu entrichten. Die Zahlung erfolgt bargeldlos.

§ 8

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

A. der Vorstand

B. die Mitgliederversammlung

A. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus

1. dem Ersten Vorsitzenden

2. dem Zweiten Vorsitzenden

3. dem Schriftführer

4. dem Kassierer

5. dem Sportwart

6. dem Jugendwart

7. dem Presse- und Werbewart

Der Verein wird gerichtlich oder außergerichtlich vom ersten oder zweiten Vorsitzenden zusammen mit dem Kassierer vertreten. Gerichtsstand ist Groß-Gerau.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Überwachung der Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

Zum Abschluß von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als DM 3.000,-- belasten, sind sowohl der erste als auch der zweite Vorsitzende bevollmächtigt. Die Vollmacht des zweiten Vorsitzenden gilt im Innenverhältnis jedoch nur für den Fall der Verhinderung des ersten Vorsitzenden. Für den Abschluß von Rechtsgeschäften, insbesondere für Dienst-, Miet-, Werk- und Werklieferverträge, die den Verein mit mehr als 3.000.-- DM belasten, braucht der Vorsitzende die Zustimmung des restlichen Vorstandes. Für Grundstücksverträge wird die Vertretungsvollmacht insofern eingeschränkt, als hierfür die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

 

Der Kassierer verwaltet die Mittel des Vereins und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Der Kassierer hat einen Jahresabschluß per 31.12. zu erstellen und diesen bis zum 31.03. des folgenden Jahres den restlichen Vorstandsmitgliedern vorzulegen. Findet eine Mitgliederversammlung statt, ist dieser Jahresabschluß vorzulegen.

Der Spielbetrieb untersteht dem Sportwart. Gespielt wird nach den Regeln einer Dachorganisation des Vereins.

Der Vorstand wird von den Mitgliedern für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.

Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in regelmäßigen Vorstandssitzungen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit muß der erste bzw. zweite Vorsitzende binnen drei Tagen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlußfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlußfähigkeit hinzuweisen. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen . Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

Bei Ausscheiden aus dem Vorstand haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatz bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

 

B. Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im zweiten Quartal, durch den Vorstand einzuberufen.

Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Wochen schriftlich einzuladen.

Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der zehnte Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen einzuladen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder bei Versammlungsbeginn anwesend ist. Es gilt die in der Einladung angegebene Uhrzeit. Bei Beschlußunfähigkeit muß der Vorstand nach einer Wartezeit von 30 Minuten die Versammlung mit derselben Tagesordnung eröffnen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. In der Einladung ist auf diese besondere Beschlußfähigkeit hinzuweisen.

 

 

§ 9

Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

1. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfung.

2. Beschlußfassung über den vom Vorstand des Vereins erstellten Haushaltsplanes und Erteilung der Entlastung.

3. Die Wahl des Vorstandes.

4. Die Beschlußfassung über Satzungsänderungen mit allen sonstigen im Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.

5. Die Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Überprüfung der gesamten Buchführung haben sie in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

6. Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 10

Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der erste Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der zweite Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom ersten Vorsitzenden bestellter Vertreter.

Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmenabgabe ist nur mit Vollmacht möglich.

Die Beschlußfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung entgegenstehen.

Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied dies beantragt, sonst durch offene Abstimmung.

Für die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang ebenfalls Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

 

Bewerben sich mehr als zwei Bewerber für ein Amt und erreicht kein Kandidat die einfache Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten abgegebenen gültigen Stimmen haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang ebenfalls Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

§ 11

Beurkundungen von Beschlüssen, Niederschriften

Die Beschlüsse des Vorstandes in den Vorstandssitzungen sind schriftlich abzufassen und von den anwesenden Vorstandmitgliedern zu unterzeichnen.

Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer bzw. Mitgliederversammlung Protokollführer zu unterzeichnen sind.

§ 12

Satzungsänderungen

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung (Wortlaut des aktuellen und des vorgeschlagenen Textes) in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

§ 13

Vermögen

Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 14

Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung. Der Verein kann nicht aufgelöst werden, wenn mindestens 7 Mitglieder für das Fortbestehen eintreten und diese Erklärung schriftlich durch Einschreibebrief beim Amtsgericht abgeben.

Die Mitgliederversammlung bestimmt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die

Freiwillige Feuerwehr Raunheim der Stadt Raunheim

welche es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§15

Arbeitsstunden

Entfällt - 03.07.2004

§ 16

Mitgliedsbeiträge

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

§ 17

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Beschlossen und genehmigt durch die Mitgliederversammlung vom 03.07.2004.

Gez.

 

1. Vorsitzender der Billard Freunde Raunheim e.V.

Raunheim den 03.07.2004

.

Aktualisiert (Mittwoch, den 29. Juli 2009 um 15:40 Uhr)

 
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